
Wenn die Brille nicht mehr reicht…
Ratgeber für blinde und sehbehinderte
Menschen in Sachsen-Anhalt

Impressum:
Wenn die Brille
nicht mehr reicht - Ratgeber für blinde und sehbehinderte Menschen in
Sachsen-Anhalt, Ausgabe 2010
Herausgeber:
Blinden- und
Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e. V. (BSVSA)
Landesgeschäftsstelle
Hanns-Eisler-Platz
5
39128 Magdeburg
Tel.: 0391 /
2896239, Fax: 0391 / 2896234
E-Mail: bsvsa@t-online.de
Internet: www.bsv-sachsen-anhalt.de
Vorsitzender: Hans-Joachim Krahl
Geschäftsführer:
Wolfgang Bahn
Druck: Lippisches Blindenwerk GmbH
Fotonachweis:
Titelseite und Seiten 10,12,13,14,16,20,21,22 DBSV / A. Friese, Seite 4 - BAG-Selbsthilfe, Seite 15 –
DBSV, Seite 16 – DBSV / Rebele,
Seite 24 privat
Spendenkonto:
Bank für
Sozialwirtschaft Magdeburg
BLZ 810 205 00
Konto-Nr. 74 19 201
Inhalt
Grußwort des Landesvorsitzenden des BSVSA e. V.
Blinde und sehbehinderte
Menschen in Sachsen-Anhalt
Der Blinden- und
Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e. V.
Struktur und Organe des Landesverbandes
Nachteilsausgleiche für blinde und sehbehinderte Menschen
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Bücher, Zeitschriften und Filme zum Hören
Weißer Stock und sprechender Computer
Die Sechs Punkte des Louis Braille
Training für neuerblindete Menschen
Was bedeutet eigentlich Sehbehinderung?
Blindenförderungswerk Sachsen-Anhalt gGmbH
Aura-Pension
„Brockenblick“ Wernigerode - Erholung im Harz
Das Berufsförderungswerk für Blinde und Sehbehinderte in Halle
Sozial- und Behindertenservice Sachsen-Anhalt gGmbH
Das Landesbildungszentrum für Blinde und Sehbehinderte „Hermann von
Helmholtz“ Halle (Saale) (LBZ)
Wichtige Anschriften auf
einen Blick:
Liebe Leserinnen und Leser,
die vorliegende Broschüre
soll weiterhelfen im Umgang mit einer chronischen Augenerkrankung, einer dauerhaften Sehbehinderung oder sogar der
Erblindung.
Sie, als Betroffene(r), als
Angehörige(r) oder Bekannte(r) sollen herangeführt werden an die
Beratungsangebote, Hilfsmittel und Techniken, aber auch an neue berufliche
Perspektiven, die wir als Selbsthilfeverband zusammen mit weiteren
spezialisierten Anbietern für Sie bereithalten. Es ist ein besonderes Anliegen
unserer Selbsthilfearbeit, für Sie und Ihre Rechte einzutreten und dafür zu
streiten. Im Sozialrecht können wir dabei mit einer spezialisierten Rechtsberatungsgesellschaft,
der RbM gGmbH, unsere
Verbandsmitglieder unterstützen.
Getragen und beflügelt werden unsere
Aktivitäten durch die breite Diskussion der Behindertenrechtskonvention (BRK)
der UN, die auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wurde und im
wesentlichen die Rechte der Menschen mit Behinderungen auf den Gebieten der
Bildung, des Erwerbslebens und des gesellschaftlichen Lebens stärkt. Was aber
nützen Gesetze und Verordnungen, wenn sie im Alltag nicht durchgesetzt werden
können, deshalb sind wir da, deshalb brauchen wir auch Sie. Der Kampf gegen
Ungerechtigkeit, gegen Benachteiligung, gegen Intoleranz und Ignoranz ist noch
nicht beendet. Im Gegenteil, mit der BRK stehen wir mitten drin. Über
Aktionspläne in allen Bereichen soll das Anliegen durchgesetzt werden. Auch ist
es für uns neu, die Definition zu lesen, die der „Behindertenbegriff“ neu
fasst. Es heißt da: „Ich habe eine Einschränkung, durch die ich in der Teilhabe
am Leben behindert werde“.
Auch den geläufigen Begriff der „Barrierefreiheit“ fasst die BRK neu. Dabei ist die Rede
davon, dass „mir das … trotz meiner Einschränkung in vollem Umfang zugänglich
sein muss“ (Zugänglichkeit).
Natürlich werden wir noch länger bei
den bekannten Begriffen bleiben, denn diese sind der Politik und Wirtschaft
bekannt, aber mit weiteren Fortschritten in der Lebensqualität unserer Klientel
wird sich auch die neue Sprache durchsetzen, wie zum Beispiel in der Bildung,
wo immer mehr das Wort „Integration“ durch „Inklusion“ ersetzt wird – uns
bleibt dabei die Aufgabe, dies auch inhaltlich zu fordern.
Unterstützen
Sie uns und wir helfen Ihnen.
Hans-Joachim Krahl
Ohne
Augenlicht leben zu müssen, ist für die meisten sehenden Menschen eine schlimme
Vorstellung. In unserer von der optischen Wahrnehmung dominierten Welt der
Bilder und Zeichen bedeuten Blindheit oder starke Sehbehinderung weitgehenden
Ausschluss aus entscheidenden Bereichen unseres modernen Lebens.
Das
Schicksal einer erheblichen Sehbehinderung oder gar Erblindung kann dennoch
jeden treffen, sei es durch Krankheit, Unfall oder im Alter.
Als
„blind" müssen alle Menschen angesehen werden, deren Sehvermögen auf dem
besseren Auge nur noch 2 % des normalen Sehens oder weniger beträgt. Das
betrifft in Sachsen-Anhalt immerhin rund 4.500 Menschen, dazu kommen mehr als
10.000 erheblich Sehbehinderte, die noch über einen gewissen Sehrest verfügen,
aber dennoch in ihren Möglichkeiten wesentlich eingeschränkt sind.
Nur
jeder fünfte unter den Betroffenen ist bereits seit der Geburt bzw. seit dem
Kinder- und Jugendalter sehbehindert oder blind. Die meisten ereilt dieses
Schicksal erst im weiteren Verlauf des Lebens.
Je
später jedoch die Sehbehinderung oder Erblindung eintritt, desto schwieriger
ist es erfahrungsgemäß für die Betroffenen, sich mit ihrem Schicksal abzufinden
und mit der Behinderung zu leben, vor allem, wenn die Sehverschlechterung
plötzlich oder innerhalb kurzer Zeit eintritt.
Eine
entscheidende Rolle bei der Bewältigung des Lebens nach einer deutlichen
Verschlechterung oder dem Verlust der Sehkraft spielt das persönliche Umfeld,
insbesondere der Halt in Familie und Partnerschaft.
Leider
wird bisher die Rehabilitation späterblindeter und altersblinder Menschen in
Deutschland sehr stiefmütterlich behandelt und bleibt häufig der
Eigeninitiative überlassen. Klar definierte Programme oder Spezialeinrichtungen
dafür gibt es kaum, mit Ausnahme von Angeboten der beruflichen Rehabilitation
bzw. Umschulung.
Einziger
Ansprechpartner ist für viele dann der Blinden- und Sehbehinderten-Verband. Die
Blinden- und Sehbehindertenselbsthilfe fordert deshalb nachdrücklich, allen
Neuerblindeten einen Anspruch auf eine Rehabilitation zur Bewältigung des
Alltags (RBA) zu gewähren, wenn sie es wünschen. Die Kosten einer solchen
Grundrehabilitation müssten von den Krankenkassen übernommen werden.
Bestandteile
einer solchen Rehabilitation müssen neben der psychosozialen Betreuung und
Beratung das Erlernen von Lebenspraktischen Fähigkeiten (LPF) und von Techniken
zur Orientierung und Sicherung eines Mindestmaßes an Mobilität (O&M) sein.
Dazu gehören z. B. die Handhabung des Blinden-Langstocks, der Umgang mit Hilfsmitteln
für den Alltag, mit optischen und sprechenden Lesehilfen sowie, wenn gewünscht,
das Erlernen der Blindenschrift. Auch die Angehörigen müssen in Maßnahmen der
RBA einbezogen werden.
Nur so
ist es möglich, trotz der Behinderung ein weitgehend selbstbestimmtes und
selbständiges Leben zu führen und sich dabei wohl zu fühlen.
Unsere
regionalen Beratungsstellen helfen Ihnen gern, Ansprechpartner zu finden und
zeigen Ihnen verfügbare Rehabilitationsangebote auf. Sie klären auch die Finanzierungsfragen.
Seit rund 135 Jahren warten blinde und
sehbehinderte Menschen nicht mehr nur auf die Hilfe des Staates und der
öffentlichen Wohlfahrt, sondern schließen sich in Vereinen zusammen, um einander
zu helfen, ihre Erfahrungen auszutauschen und aus der Isolation an die
Öffentlichkeit zu treten. Es ist das Verdienst der Selbsthilfeorganisationen
der blinden Menschen, Bildungs- und soziale Existenzmöglichkeiten für die
Betroffenen erkämpft zu haben.
In Sachsen-Anhalt widmet sich der Blinden-
und Sehbehinderten-Verband Sachsen-Anhalt e. V. diesen Aufgaben. Er wurde am 3.
November 1990 als gemeinnütziger Selbsthilfeverband gegründet und zählt heute
rund 1.200 Mitglieder. Der Verband ist Mitglied im Deutschen Blinden- und
Sehbehindertenverband e. V. - Spitzenverband in der Bundesrepublik Deutschland
- (DBSV) und im Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Sachsen-Anhalt
e. V.
Unsere Arbeit beruht weitgehend auf dem
Engagement von ca. 200 ehrenamtlichen Mitarbeitern und Helfern, die selbst
blind oder sehbehindert sind. Sie beraten und betreuen unsere Mitglieder in den
rund 100 Selbsthilfegruppen des Verbandes in den Landkreisen und kreisfreien
Städten im Land Sachsen-Anhalt.
Im Mittelpunkt unserer Arbeit stehen der
Meinungs- und Gedankenaustausch sowie die Organisation von Begegnungen,
Veranstaltungen und Ausflügen.
Unser Verband bietet allen ratsuchenden
blinden und sehbehinderten Menschen sowie ihren Angehörigen auch professionelle
Beratung und Hilfe. Er verfügt über drei regionale Beratungsstellen in Halle,
Magdeburg und Stendal.
Hier arbeiten erfahrene Mitarbeiter, einige
davon sind selbst blind bzw. sehbehindert. Sie beraten über alle Fragen und
Probleme, die mit Blindheit und Sehbehinderung in Zusammenhang stehen und
helfen bei der Bewältigung von Schwierigkeiten mit Behörden und
Sozialleistungsträgern. Falls gewünscht, kommen sie auch ins Haus.
Der Blinden- und Sehbehinderten-Verband
finanziert seine Arbeit überwiegend aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Darüber
hinaus fördern das Land Sachsen-Anhalt und einige Landkreise bzw. Städte die
Arbeit unserer regionalen Beratungsstellen.
Das vorliegende Heft soll Ihnen helfen, sich über
unsere Hilfs- und Beratungsangebote zu informieren. Es soll Menschen mit
Sehschädigungen ermöglichen, Ansprechpartner zu finden und wieder Mut im Leben
zu fassen.
Für Ihre Fragen, Anregungen und Wünsche steht
Ihnen unsere Hotline unter der Rufnummer 01805
666 456 (0,12 Cent/Min., Mobilfunkpreise können abweichen) zur Verfügung.
Rufen Sie uns bitte an. Wir sind für Sie da.
Ø der Verbandstag;
Ø der Verwaltungsrat;
Ø der Landesvorstand;
Ø 4 Bezirksgruppen
Ø Regional- und Selbsthilfegruppen
Wie Sie uns erreichen können, entnehmen Sie
bitte dem Anschriftenverzeichnis am Ende dieses Heftes.
Sehbehinderte und blinde
Menschen haben Anspruch auf soziale Nachteilsausgleiche
nach dem Schwerbehindertengesetz sowie nach anderen Rechtsvorschriften:
Schwerbehindertenausweis
Als schwerbehindert werden sehbehinderte
Menschen ab einem Sehvermögen von ca. 5/25 (1/5) auf dem besseren Auge anerkannt.
Das entspricht einem Grad der Behinderung (GdB) von
50. Neuerdings spricht man von „Grad der Schädigung“ (GdS).
Der Schwerbehindertenausweis muss beim
Landesverwaltungsamt, Referat Schwerbehindertenrecht/Versorgungsamt in Halle
bzw. Magdeburg beantragt werden (Anschriftenübersicht am Schluss dieses
Heftes).
Bei einem höheren Grad der Behinderung
erhalten sehbehinderte Menschen weitere Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis:
„G“ = Einschränkung
der Bewegungsfähigkeit, unentgeltliche
Beförderung im
öffentlichen Verkehr bei Zahlung einer Jahresgebühr von 60 Euro oder Befreiung
von der Kfz-Steuer (gilt für Sehbehinderte ab GdB
70);
„RF“ = Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht, Sozialtarif
bei
der Telekom;
„B“ = Notwendigkeit ständiger Begleitung,
kostenlose
Beförderung einer
Begleitperson im öffentlichen Personenverkehr
Als „hochgradig sehbehindert“ gilt, wessen
Rest-Sehvermögen auf dem besseren Auge 1/20 und weniger reduziert ist. Der GdB beträgt dann 100, es wird außerdem das Merkzeichen „H“
(Hilflos) vergeben (unentgeltliche Beförderung ohne Pauschalgebühr, jährlicher
Steuerfreibetrag von 3.700 Euro).
Blindheit liegt vor, wenn das Sehvermögen nur
noch 1/50 (= 2%) oder weniger beträgt bzw. vergleichbare Schädigungen
vorliegen, der GdB beträgt 100, zusätzlich wird das
Merkzeichen „Bl“ (blind) im Ausweis eingetragen.
Kündigungsschutz
und andere Nachteilsausgleiche
Nach dem Schwerbehindertengesetz darf
Schwerbehinderten nur mit vorheriger Zustimmung des Integrationsamtes gekündigt
werden. Ab einem GdB von 30 kann man sich auf Antrag
von der Agentur für Arbeit gleichstellen lassen.
Schwerbehinderte haben Anspruch auf 5 Tage
zusätzlichen Urlaub. Je nach GdB wird ein jährlicher
Steuerfreibetrag gewährt. Ein um zwei Jahre früherer Eintritt in die
Altersrente ist ohne Abschlag möglich.
Blindengeld
/ Blindenhilfe
Zum Ausgleich des blindheitsbedingten
Mehraufwandes können blinde Menschen mit ständigem Wohnsitz in Sachsen-Anhalt beim
Landesverwaltungsamt Landesblindengeld auf der Grundlage der Landesgesetzgebung
beantragen.
Auch hochgradig sehbehinderte Menschen
erhalten in Sachsen-Anhalt eine ihrer Behinderung entsprechende Leistung.
Blindenhilfe wird nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII § 72 gewährt, wenn
bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden.